Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
1817/62
Das Vermögen besteht nicht nur aus dem Anlagevermögen, sondern auch aus dem Umlaufvermögen, weshalb bei Überprüfung, ob durch die Entnahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine Vermögensschmälerung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 eingetreten ist, auch auf das Umlaufvermögen Bedacht zu nehmen ist.