Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1963

Geschäftszahl

1773/62

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1774/62

Rechtssatz

Wenn die Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist, so können diese Beiträge auch dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung mehr als zwei Jahre zurückliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001773.X01