Verwaltungsgerichtshof
12.06.1963
1773/62
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1774/62
Wenn die Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist, so können diese Beiträge auch dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung mehr als zwei Jahre zurückliegt.
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001773.X01