Verwaltungsgerichtshof
18.03.1964
1770/62
GRS wie 2761/51 E 14. April 1953 VwSlg 2932 A/1953 RS 4
Bei der Auslegung UNBESTIMMTER GESETZESBEGRIFFE hat es die Behörde keineswegs mit Fragen des Ermessens zu tun. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen bezugnehmend, die sich in bestimmten Lebensbereichen und
Sachbereichen herausgebildet haben. Der Behörde ist lediglich die Ermächtigung erteilt, den unbestimmten Gesetzesbegriff nach solchen Maßstäben auszulegen. Von einem Ermessen iS einer Wahlfreiheit zwischen mehreren möglichen Auslegungen kann deshalb keine Rese sein, weil der Gesetzgeber die vollziehende Behörde durch Anweisung gebunden hat, die unbestimmte Begriffe nach einem bestimmten Sprachgebrauch, der Sitte, den sozialen Erfahrungen nach dem Stande der Wissenschaft und Technik oder ähnlichen objektiven Merkmalen vernünftig auszulegen (Hinweis E 25.3.1952, 2241/50).
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001770.X02