Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1963

Geschäftszahl

1728/62

Rechtssatz

Unterläßt es der Steuerpflichtige, für Lohnempfänger ein Lohnkonto gemäß Paragraph 58, EStG 1953 zu führen und ist er aus diesem Grund nicht in der Lage, die Lohnempfänger zu benennen, so kann die Finanzbehörde die Anerkennung der an diese Lohnempfänger gezahlten Löhne als Betriebsausgabe verweigern.

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E 13.9.1963, 1728/62 #1

Beachte

y8763;

yk8789