Verwaltungsgerichtshof
13.09.1963
1728/62
Unterläßt es der Steuerpflichtige, für Lohnempfänger ein Lohnkonto gemäß Paragraph 58, EStG 1953 zu führen und ist er aus diesem Grund nicht in der Lage, die Lohnempfänger zu benennen, so kann die Finanzbehörde die Anerkennung der an diese Lohnempfänger gezahlten Löhne als Betriebsausgabe verweigern.
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E 13.9.1963, 1728/62 #1
y8763;
yk8789