Verwaltungsgerichtshof
31.01.1963
1724/62
Es muß nicht unter allen Umständen ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben sein, wenn die belangte Behörde bei Vorliegen einer unbegründeten Behauptung eines Arztes, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens einschlägig ist, und der widersprechenden, aber beweislos gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers die Aussage des Fachmannes zur Grundlage ihrer Entscheidung macht.