Verwaltungsgerichtshof
03.07.1963
1723/62
GRS wie P 0173/51 E 2. April 1952 RS 1
Der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist nicht als Ablehnungsantrag, sondern als Beweisantrag zu werten.
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001723.X01