Verwaltungsgerichtshof
08.02.1963
1663/62
GRS wie 3017/58 E 20. November 1959 RS 1
Der im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 aufgetragene Vergleich fordert, zwei Größen zueinander in Beziehung zu setzen, die als bloß mögliche (Lebensführungsmöglichkeit des Rentenwerbers und Lebensführungsmöglichkeit eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten) in der Welt der Tatsachen nicht wahrnehmbar sind, sondern aus wahrnehmbaren Tatsachen erst erschlossen werden müssen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen aber nur solche Tatsachen, nicht aber auch die auf diesen Tatsachen fußenden Denkprozesse. Diese müssen, sollen sie nicht willkürlich sein, aus den festgestellten Tatsachen durch den Denkgesetzen gehorchende Überlegungen entwickelt werden und können ebenso wie die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vom Verwaltungsgerichtshof voll überprüft werden.