Verwaltungsgerichtshof
24.04.1963
1648/62
Durch die Erklärung eines Dienstnehmer, daß das ihm tatsächlich geleistete Entgelt seiner Arbeitsleistung voll entspreche, kann die durch gesetzliche kollektivvertragliche Regelungen festgesetzte Höhe seines Entgeltanspruches nicht berührt werden.