Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1963

Geschäftszahl

1648/62

Rechtssatz

Durch die Erklärung eines Dienstnehmer, daß das ihm tatsächlich geleistete Entgelt seiner Arbeitsleistung voll entspreche, kann die durch gesetzliche kollektivvertragliche Regelungen festgesetzte Höhe seines Entgeltanspruches nicht berührt werden.