Verwaltungsgerichtshof
20.09.1963
1593/62
Ein Kaufmann ist weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet, die für Kundenanzahlungen bereits entrichtete Umsatzsteuer zu AKTIVIEREN, wenn er seinerseits bis zum Bilanzstichtag eine Gegenleistung noch nicht erbracht hat.
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E 20.9.1963, 1593/62 #1;
y4604;
yk4861
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001593.X01