Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1963

Geschäftszahl

1558/62

Rechtssatz

Wenn die Behörde hinsichtlich eines medizinischen Beweisthemas der Auffassung medizinischer Sachverständiger, also durch besondere Kenntnisse und Erfahrung ausgewiesener, am Ausgang des Verwaltungsverfahrens uninteressierter Personen folgt, ist dies im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).