Verwaltungsgerichtshof
09.07.1963
1558/62
Wenn die Behörde hinsichtlich eines medizinischen Beweisthemas der Auffassung medizinischer Sachverständiger, also durch besondere Kenntnisse und Erfahrung ausgewiesener, am Ausgang des Verwaltungsverfahrens uninteressierter Personen folgt, ist dies im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).