Verwaltungsgerichtshof
14.12.1962
1500/62
Die Löschung einer Abgabenschuld erfolgt in der Annahme auch künftiger Uneinbringlichkeit, somit nicht in Sanierungsabsicht; die durch die Löschung eintretende Gewinnerhöhung stellt einen echten (steuerpflichtigen) Gewinn dar.
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001500.X02