Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1962

Geschäftszahl

1500/62

Rechtssatz

Die Löschung einer Abgabenschuld erfolgt in der Annahme auch künftiger Uneinbringlichkeit, somit nicht in Sanierungsabsicht; die durch die Löschung eintretende Gewinnerhöhung stellt einen echten (steuerpflichtigen) Gewinn dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1962:1962001500.X02