Verwaltungsgerichtshof
14.12.1962
1500/62
GRS wie 2370/55 E 16. Mai 1956 VwSlg 1430 F/1956 RS 2
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann von einem Sanierungsgewinn nur bei allgemeinen Sanierungsmaßnahmen zugunsten notleidender, dh vor dem wirtschaftlichem Zusammenbruch stehender Unternehmer gesprochen werden.
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001500.X01