Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1962

Geschäftszahl

1132/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0465/57 E 2. Dezember 1960 VwSlg 2339 F/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Um einen Beruf als freien Beruf werten zu können, ist erforderlich, daß er einem der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 aufgezählten Berufe unmittelbar ähnlich ist. Die Ähnlichkeit mit einem Beruf, der nicht selbst dort aufgezählt ist, sondern nur wiederum einem der aufgezählten Berufe ähnlich ist, genügt dazu nicht (Hinweis: Im Beschwerdefall wollte ein Bildberichter als freiberuflich tätig qualifiziert werden).