Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1962

Geschäftszahl

1132/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0465/57 E 2. Dezember 1960 VwSlg 2339 F/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit eines Bildberichters ist weder eine schriftstellerische, noch in der Regel eine künstlerische. Sie kann somit im allgemeinen nicht als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden und unterliegt (im allgemeinen) der Gewerbesteuer.