Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1963

Geschäftszahl

1059/62

Rechtssatz

Unter Veräußerungskosten sind nur jene dem Verkäufer erwachsenen Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch die Veräußerung verursacht wurden, wie zB Vermittlungsgebühren, Notarskosten und Vertragserrichtungskosten, Kosten für Beurkundungen usw.

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E 29.11.1963, 1059/62 #1

Beachte

y6833;