Verwaltungsgerichtshof
21.12.1962
1038/62
Sind anläßlich einer Betriebsprüfung vom Prüfer Mengenrechnungen über die erzeugten und umgesetzten Waren aufgestellt und auf dieser Grundlage Umsatzverkürzungen und Gewinnverkürzungen festgestellt worden, wobei in den vorgefundenen Belegen gewichtsmäßig festgehaltene Verkäufe überhaupt nicht aufscheinen, dann ist auch eine im Rechtsmitelverfahren vorgelegte Kalkulation der Umsätze und Gewinne auf Grund der eingesetzten Gewichtsmengen ohne Beweiskraft.