Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1962

Geschäftszahl

1038/62

Rechtssatz

Sind anläßlich einer Betriebsprüfung vom Prüfer Mengenrechnungen über die erzeugten und umgesetzten Waren aufgestellt und auf dieser Grundlage Umsatzverkürzungen und Gewinnverkürzungen festgestellt worden, wobei in den vorgefundenen Belegen gewichtsmäßig festgehaltene Verkäufe überhaupt nicht aufscheinen, dann ist auch eine im Rechtsmitelverfahren vorgelegte Kalkulation der Umsätze und Gewinne auf Grund der eingesetzten Gewichtsmengen ohne Beweiskraft.