Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1962

Geschäftszahl

0994/62

Rechtssatz

Wenn es im Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, des Wasserrechtsgesetzes 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, heißt, daß die Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3, zustehenden Anspruches Parteien sind, ist damit gesagt, daß sie nur die nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Rechte im Verfahren geltend machen können. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche ist jedoch auch bei anderen Parteien eines Bewilligungsverfahrens gegeben. Durch eine solche Einschränkung wird die Parteistellung nicht berührt.