Verwaltungsgerichtshof
09.11.1962
0977/62
Bei Zusammentreffen einer künstlerischen und einer bloß vermittelnden Tätigkeit kann die Behörde beide Tätigkeiten als einen einheitlichen Gewerbebetrieb behandeln, falls sich die Gewinne aus beiden Tätigkeiten nicht trennen lassen. Die Teilbarkeit der Einnahmen aus der einen und der anderen Tätigkeit allein genügt nicht, um die eine dieser Tätigkeiten aus der Behandlung als Gewerbebetrieb auszuscheiden.