Verwaltungsgerichtshof
23.04.1963
0919/62
GRS wie 1446/55 E 30. Mai 1958 RS 1
Die Qualifizierung einer Beleidigung als erheblich ist nicht von subjektiven Empfinden des Beleidigten, sondern von objektiven Maßstäben abhängig. Es gnügt, daß der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung überhaupt Beschwerde führt.