Verwaltungsgerichtshof
14.12.1962
0913/62
Die Abgabe von Thermalwasser und von Trinkwasser durch die Gemeinde eines Kurortes begründet keinen Hoheitsbetrieb und der von der Gemeinde aus dieser Tätigkeit erzielte Erfolg unterliegt der Körperschaftsteuer (Hinweis E 21.9.1951, VwSlg 457 F/1951).
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000913.X02