Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1963

Geschäftszahl

0896/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2228/59 E 11. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG vorliegt, wird, wenn eine Zusage fehlt und es sich um die erstmalige Auszahlung der betreffenden Zuwendung handelt, in Betracht zu ziehen sein, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr erwarten konnte; im Falle wiederholter Zahlungen wird die Behörde im wesentlichen auf den tatsächlichen Ablauf angewiesen sein und danach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben ist oder nicht, ob nämlich bei den einzelnen Leistungen tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmen und ob nach Art des Anlasses eine, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr als gegeben angenommen werden kann. (Hinweis auf E ; Slg. Bäder Nr. 10.999)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0942/62