Verwaltungsgerichtshof
31.01.1963
0862/62
Wenn in einem Bescheid auf die in der mündlichen Verhandlung verhängte Ordnungsstrafe verwiesen wird, dann ist dieser Umstand als eine von amtswegen vorgenommene schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu werten. (Diese Vorgangsweise erzeugt die gleiche rechtliche Situation, als ob die Partei eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides über die Ordnungsstrafe verlangt hätte; in diesem Fall beginnt die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen.