Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1963

Geschäftszahl

0862/62

Rechtssatz

Wenn in einem Bescheid auf die in der mündlichen Verhandlung verhängte Ordnungsstrafe verwiesen wird, dann ist dieser Umstand als eine von amtswegen vorgenommene schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu werten. (Diese Vorgangsweise erzeugt die gleiche rechtliche Situation, als ob die Partei eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides über die Ordnungsstrafe verlangt hätte; in diesem Fall beginnt die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen.