Verwaltungsgerichtshof
31.01.1963
0862/62
Die Formulierung eines Parteivorbringens ist Sache des Verhandlungsleiters und nicht Sache der Partei. Dafür, daß jemand, der sich vor Schluß der Verhandlung entfernt, obwohl er zum Gegenstande der Verhandlung Stellung genommen hat, sich seines Rechtes, sich gegen das Vorhaben zur Wehr zu setzen, begeben hat, findet sich im AVG 1950 kein Anhaltspunkt.