Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1963

Geschäftszahl

0862/62

Rechtssatz

Wenn der Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG entspricht, dann trifft auf ihn nicht die im Paragraph 15, AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft zu. (Vermerk hierzu:

Die Partei wurde vom Verhandlungsleiter aus dem Lokal gewiesen, vorher erging an sie die Aufforderung das mündliche Vorbringen zu Protokoll zu geben.)