Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1963

Geschäftszahl

0862/62

Rechtssatz

aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist. Hiezu gehört zweifellos auch ein Vorbringen, das erkennen läßt, daß ein Beteiligter oder eine Partei gegen das Vorhaben, das den Gegenstand der Amtshandlung bildet, Einwendung erhebt.