Verwaltungsgerichtshof
31.01.1963
0862/62
aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist. Hiezu gehört zweifellos auch ein Vorbringen, das erkennen läßt, daß ein Beteiligter oder eine Partei gegen das Vorhaben, das den Gegenstand der Amtshandlung bildet, Einwendung erhebt.