Verwaltungsgerichtshof
16.01.1963
0853/62
GRS wie 1525/50 B 13. November 1950 VwSlg 1761 A/1950 RS 1
Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur gleichen Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Beschwerdeführers, der sowohl den Verfassungsgerichtshof als auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der Verfassungsgerichtshof über die materiell-rechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Anwendung derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0658/63 E VS 27. November 1964 VwSlg 6505 A/1964 RS 1; (RIS: abwh)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000853.X02