Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1963

Geschäftszahl

0807/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1525/50 B 13. November 1950 VwSlg 1761 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur gleichen Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Beschwerdeführers, der sowohl den Verfassungsgerichtshof als auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der Verfassungsgerichtshof über die materiell-rechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Anwendung derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig.