Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1963

Geschäftszahl

0714/62

Rechtssatz

In einem Verfahren, in dem zur Erörterung steht, ob eine bestimmte Person in ihrer Tätigkeit für einzelne Firmen als den Heimarbeitern gleichgestellter Zwischenmeister gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterliegt, sind die Firmen selbst dann, wenn nicht gleichzeitig auch über die Beitragspflicht entschieden wird, im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 4, ASVG, demzufolge sie einen Teil der Beiträge zu tragen haben, vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und daher iSd Paragraph 8, AVG 1950 als Parteien anzusehen (Hinweis E vom 7.12.1960, Zl. 1284/56, VwSlg 5442 A/1960).