Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1963

Geschäftszahl

0659/62

Rechtssatz

Die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Garagengesetzes dienen nur dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem Interesse der Nachbarschaft. (Daher: Keine subj. öffentl. Nachbarrechte daraus ableitbar.).