Verwaltungsgerichtshof
14.01.1963
0659/62
Das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen ist naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit (ob diese in einem reinen Wohngebiet, einem gemischten Baugebiet oder in einem Industriegebiet gelegen ist) verschieden. (Hinweis E vom 25.4.1962, Zl. 1326/59)