Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1963

Geschäftszahl

0659/62

Rechtssatz

Das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen ist naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit (ob diese in einem reinen Wohngebiet, einem gemischten Baugebiet oder in einem Industriegebiet gelegen ist) verschieden. (Hinweis E vom 25.4.1962, Zl. 1326/59)