Verwaltungsgerichtshof
14.01.1963
0659/62
Immissionen, welche zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten Belästigung übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten, müssen noch als zumutbar angesehen werden.