Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1963

Geschäftszahl

0659/62

Rechtssatz

Immissionen, welche zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten Belästigung übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten, müssen noch als zumutbar angesehen werden.