Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1962

Geschäftszahl

0586/62

Rechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962, 0077/62).