Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1963

Geschäftszahl

0558/62

Rechtssatz

Ein nach Durchführung der Heilfürsorge gestellter Antrag auf Bewilligung derselben muß zwingende Gründe der Verhinderung an der rechtzeitigen Antragstellung dartun. Nichtzumutbarkeit ist kein zwingender Grund.