Verwaltungsgerichtshof
19.02.1963
0421/62
§ 11 Abs 1 AVG 1950 räumt der Behörde nur eine Vollmacht ein, ohne ihr eine Verpflichtung aufzuerlegen.Paragraph 11, Absatz eins, AVG 1950 räumt der Behörde nur eine Vollmacht ein, ohne ihr eine Verpflichtung aufzuerlegen.