Verwaltungsgerichtshof
29.11.1963
0408/62
Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen der Berechtigung der Witwe zur Fortführung des Betriebes, der auf einer Gewerbeberechtigung ihres verstorbenen Ehegatten beruht hatte, ist der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und nicht deren Präsident zuständig (Hinweis E des VfGH vom 25.3.1963, Zl. 70/62).
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000408.X02