Verwaltungsgerichtshof
04.02.1963
0359/62
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/09/18 0034/59 2
Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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E 18.9.1959, 34/59 #2 VwSlg 2065 F/1959
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