Verwaltungsgerichtshof
06.06.1963
0276/62
Auch wer ein Kraftfahrzeug in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet für die auf den gesamten Steuerzeitraum entfallende Kraftfahrzeugsteuer. Vorschriften des Exekutionsrechtes stehen dieser Haftung nicht entgegen.
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E 6.6.1963, 276/62 #1 VwSlg 2889 F/1963
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