Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1963

Geschäftszahl

0261/62

Rechtssatz

Ist in einem Befund eine Änderung eingetreten, kann doch die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gegenüber der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung gleichbleiben, wenn damals die Minderung um den gleichen Hundertsatz zu hoch war (hier Oberschenkelamputation).