Verwaltungsgerichtshof
16.12.1963
0247/62
Im Verfahren vor dem VwGH über eine Beschwerde, die sich gegen einen, im Finanzstrafverfahren nach dem FinStrG erlassenen Bescheid richtet, besteht nach Paragraph 47, Abs1 VwGG 1952 ein Anspruch auf Ersatz der durch die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters zur Verhandlung entstandenen Kosten der belangten Behörde durch den Bfr.