Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1963

Geschäftszahl

0152/62

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 gilt nur dann, wenn der Lenker des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Absicht hat, geradeaus weiterzufahren oder nach rechts abzubiegen, nicht aber dann, wenn er nach links abbiegen will.