Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1963

Geschäftszahl

0149/62

Rechtssatz

Bei Realkonkurrenz von Verwaltungsübertretungen gilt in Ansehung der Strafbemessung der Grundsatz der Kumulation, die Strafen sind nebeneinander zu verhängen. (Hinweis E v. 17.3.1949, Zl. 0905/48, VwSlg 745 A/1949)