Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1963

Geschäftszahl

0126/62

Rechtssatz

Die Entschädigung in Enteignungsfällen ist kein echter Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine Leistung. Die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhält, ist daher, auch wenn die Einräumung der Leitungsrechte durch behördlichen Bescheid verfügt wird, umsatzsteuerbar (Abgehen vom Vorerk. Zl. 0138/60 vom 22.6.1960)

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0138/60 E 22. Juni 1962 RS 1;

(RIS: abgv)