Verwaltungsgerichtshof
09.05.1962
0077/62
Zum Tatbestand des Paragraph 34, AVG genügt, dass die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, dh die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt; eine beleidigende Absicht (ein "animus iniuriandi") wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (BGH E 19.6.1936 Slg 961 A).