Verwaltungsgerichtshof
27.09.1963
0024/62
Wenn das Befahren der Verkehrsfläche (das Fahren zu und von der Betriebsstätte) mit betriebseigenen Kraftfahrzeugen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanlage steht, dann ist die Gewerbebehörde berechtigt, die durch das Befahren von Verkehrsflächen zum Betriebsgrundstück und umgekehrt entstehende Lärmentwicklung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit in ihre Erwägungen einzubeziehen (Hinweis E vom 21. März 1962, Zl. 1666/50).