Verwaltungsgerichtshof
09.05.1962
0021/62
GRS wie 1332/60 E 14. März 1962 RS 2
Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000021.X03