Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1962

Geschäftszahl

0021/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1332/60 E 14. März 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000021.X03