Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1962

Geschäftszahl

2310/61

Rechtssatz

Wer mit abgebremstem Kraftwagen deshalb über die Sperrlinie fährt, um dadurch das Gerammtwerden durch einen in geringerem Abstand nachfahrendes Kraftfahrzeug hintanzuhalten, kann sich nicht auf Notstand berufen.