Verwaltungsgerichtshof
08.02.1963
2207/61
Ausführungen, daß an der Unkenntnis der Vorschrift des § 50 Abs 1 KOVG Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.Ausführungen, daß an der Unkenntnis der Vorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, KOVG Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.