Verwaltungsgerichtshof
23.04.1963
2150/61
Die Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1953 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund als Gebührnisse anfallen. Eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlte Tantieme fällt nicht unter derartige Bezüge (Hinweis: Für die Versteuerung dieser Tantieme kommt demnach Paragraph 67, Absatz 11, EStG 1953 in Betracht).
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E 23.4.1963, 2150/61 #1 VwSlg 2850 F/1963
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