Verwaltungsgerichtshof
13.12.1962
2051/61
Dem Versicherungsträger steht im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger ein Bescheidrecht nicht zu (Paragraph 369, ASVG). Die Stellungnahme des Versicherungsträgers zu einem solchen Ersatzanspruch ist eine vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu vertretende Parteierklärung.