Verwaltungsgerichtshof
13.12.1962
2051/61
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 ist - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn über eine Vorfrage (Paragraph 38, AVG 1950) ein hoheitlicher Abspruch durch die hiezu zuständige Behörde (Gericht) erfolgte.